Satzung
  • Neufassung der Satzung des „Kreisseniorenrat Landkreis Karlsruhe e.V.“
  • § 1. Name – Sitz – Geschäftsjahr
  • 1. Der Kreisseniorenrat ( nachfolgend KSR ) ist eine Arbeitsgemeinschaft der im Landkreis Karlsruhe auf dem Gebiet der Altenarbeit tätigen:
  •  Altenclubs, Altenwerke, Alteneinrichtungen, Altenvereinigungen, Alteninstitutionen,

     Altenverbände, Heimbeiräte und Heimfürsprecher, mit dem Namen

            „Kreisseniorenrat Landkreis Karlsruhe e.V.“

     

    2. Innerhalb des KSR behalten die Mitglieder ( § 4 ) ihre Selbständigkeit.

    3. Der KSR hat seinen Sitz in Bruchsal.

    4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    • § 2. Zweck und Aufgabe
  • 1. Der KSR arbeitet parteipolitisch und konfessionell unabhängig und neutral.
  • 2. Der KSR tritt für die Interessen älterer Menschen im Landkreis Karlsruhe ein und versteht sich als Organ der Meinungsbildung und Erfahrungsaustausch auf sozialem, wirtschaftlichem, kulturellem und gesellschaftspolitischem Gebiet.

    3. Der KSR will die Behörden und Öffentlichkeit auf die Probleme älterer Menschen aufmerksam machen und an deren Lösung mitarbeiten.

    4. Im Rahmen einer gezielten Öffentlichkeitsarbeit informiert der KSR ältere Menschen über sie betreffende, wichtige Angelegenheiten.

    5. Der KSR wirkt auf die Bildung von Seniorenräten in Städten und Gemeinden des Landkreises Karlsruhe hin.

    6. Der KSR unterhält zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle in Bruchsal.

     

    § 3. Gemeinnützigkeit

  • 1. Der KSR ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • 2. Mittel des KSR dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des KSR. Persönliche Aufwendungen, Auslagen und dgl. werden nach effektivem Aufwand erstattet.

    3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des KSR fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    • § 4. Mitgliedschaft
  • 1. Mitglied können werden:
  • a. Kreisorganisationen, die auf dem Gebiet der Altenarbeit, Altenbildung, Altenberatung und Altenbetreuung tätig sind

    b. Altenorganisationen entsprechend §1.1.

    2. Über den Antrag auf Aufnahme als Mitglied in den KSR entscheidet der Vorstand.

    3. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand ist innerhalb eines Monats Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig.

    4. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Sie ist schriftlich zu erklären.

    5. Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck des KSR zuwiderhandelt oder dessen Ansehen schädigt. Gegen diesen Ausschluss ist binnen eines Monats Widerrede an die Mitgliederversammlung zulässig.      

    •       
  • § 5 Mitgliedsbeiträge
    •    Derzeit werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.
    • § 6. Organe
    •    Organe des KSR sind:
  • 1. Die Mitgliederversammlung ( nachfolgend MGV ).
  •    2. Der Vorstand.

     

      • § 7. Mitgliederversammlung ( MGV )
  • 1. Oberstes Organ des KSR ist die MGV; sie besteht aus:
  • a. den Mitgliedern des Vorstandes.

    b. je einem Delegierten der Kreisorganisationen gem. § 4.1.a.

    c. je einem Delegierten jeder Altenorganisation gem. § 4.1.b.

    2. Die MGV hat folgende Aufgaben:

    • a. Sie beschließt die Satzung des KSR, etwaige Änderung oder Neufassung, Arbeitsgrundsätze und Richtlinien. Satzungsänderung oder Neufassung ist mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich
    • b. Sie wählt die Mitglieder des Vorstands gem. § 8.1.. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestellt sie für die Restdauer der Wahlzeit eine/n Nachfolger/in.
    • c. Sie wählt zwei Kassenprüfer/innen.
    • d. Sie entscheidet über Beschwerden gem. § 4. 3. – 4.5.
    • e. Sie beschließt die Mitgliedsbeitragsregelung gem. § 5.
    • f. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht und die Jahresabrechnung des Vorstands entgegen und erteilt Entlastung.
    • g. Sie beschließt über Auflösung des KSR gem. § 11.
  • 3. Die MGV findet in der Regel einmal im Jahr statt. Sie wird von der/dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich mit der vorgesehenen Tagesordnung einberufen.
  • Eine außerordentliche MGV ist bei Vorliegen schriftlich begründeter Anträge von mindestens einem Viertel wahlberechtigter Mitglieder bei Einhaltung von drei Wochen einzuberufen.

    4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens zwei Wochen vor der MGV schriftlich vorzulegen.

    5. Die MGV wird von der/dem Vorsitzenden oder einer/m Stellvertreter/in geleitet.

    • Sie ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
    • Jede/r Delegierte und jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
  • Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen – soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht -; bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum der/des Vorsitzenden.
  • Durch Mehrheitsbeschluss kann geheime Abstimmung verlangt werden.

    Über die Beschlüsse der MGV ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/dem Versammlungsleiter und der/dem Protokollant/in zu unterzeichnen ist.

    • § 8. Vorstand
  • 1. Der Vorstand besteht aus:
    • a. der/dem Vorsitzenden.
    • b. zwei Stellvertretern/innen
    • c. einem/er Vertreter/in der in § 4.1.a. genannten Kreisorganisationen.
    • d. bis zu sechs Vertretern/innen der in § 4.1.b. genannten Altenorganisationen.
    • e. einem/er Vertreter/in der Altenhilfefachberatung vom Landratsamt Karlsruhe mit beratender Stimme.
    • f. dem/der Schriftführer/in.
    • g. dem/der Kassenverwalter/in
  • Im Bedarfsfall kann die/der Vorsitzende sachkundige Bürger/innen und Institutionen zu
  •  Beratungen hinzuziehen.

    2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre, diese bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Der/Die Vertreter/in unter c. wird von der gewählten Organisation entsandt. Der/Die Vertreter/in unter e. wird vom Landratsamt benannt.

    3. Die/Der Vorsitzende und die zwei Stellvertreter/innen bilden zusammen mit dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassenverwalter/in den geschäftsführenden Vorstand.

    4. Der Vorstand ist für alle Aufgaben verantwortlich, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der MGV ergeben. Näheres kann eine Geschäftsordnung regeln.

    5. Der Vorstand im Sinne des BGB § 26 ist die/der Vorsitzende, sowie jede/r der Stellvertreter/innen in Abstimmung mit der/dem Vorsitzenden.

    6. Der Vorstand wird von der/dem Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch wenigstens dreimal jährlich einberufen.

    7. Vorstandsbeschlüsse sind gültig mit Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder eine/r der Stellvertreter/innen

     

    • § 9. Geschäftsstelle
  • Der KSR richtet zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben eine Geschäfts-stelle ein ( siehe auch § 2.6. ).
    • § 10. Finanzen
  • 1. Die finanziellen Aufwendungen des KSR sollen durch öffentliche Zuschüsse, Spenden oder Beiträge gedeckt werden.
  • 2. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

    3. Alle finanziellen Mittel des KSR sind zweckgebunden und für satzungsgemäße Aufwendungen anzuwenden; der Nachweis hierfür ist in der Jahresabrechnung zu führen: Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.

    • § 11. Auflösung des KSR
    •    Die Auflösung kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen MGV und von
    •    dieser mit drei Viertel Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
    •    Das nach Auflösung vorhandene Vermögen fällt an den Landkreis Karlsruhe
    •    zurück zur Verwendung für soziale Zwecke der Altenhilfe.
    • § 12 Schlussbestimmung zur Satzungsneufassung
    •    Vorstehende Neufassung der Satzung tritt mit Wirkung vom 11. Nov. 2004 in Kraft.
    •    Die Eintragung erfolgt in das Vereinsregister beim Registergericht Bruchsal
    •    Vorstehende Neufassung der Satzung wurde in der MGV am 11. Nov. 2004 in
    •    Neuburgweier einstimmig von den 22 anwesenden Delegierten beschlossen und
    •    entspricht der erforderlichen satzungsgemäßen Mehrheit.
    •    Ort: Neuburgweier             Datum: 11.Nov. 2004